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Krankengymnastik in Nobitz-Ziegelheim
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Welche Methoden gibt es in der Krankengymnastik?
Der Heilmittelkatalog unterscheidet vier Hauptarten von Krankengymnastik. Die meisten Therapien fallen in den Bereich der sogenannten allgemeinen Krankengymnastik (KG). Daneben existiert die gerätegestützte Krankengymnastik (abgekürzt als KG-Gerät), die Krankengymnastik zur Therapie von zentralen Nervenerkrankungen und Rückenmarksschäden (KG-ZNS) sowie jene zur Behandlung schwerer Atemwegserkrankungen (KG-Muko). Ergänzend dazu führt der Heilmittelkatalog noch diverse Massagearten, die Manuelle Therapie und Lymphdrainagen als Leistungen der Physiotherapie auf.
Wie hilfreich ist Krankengymnastik bei Rückenschmerzen?
Die Linderung durch Krankengymnastik bei Rückenschmerzen ist anerkannt. In vielen Fällen kann der Aufbau der Rückenmuskulatur die Schmerzen verringern. Rezepte für Krankengymnastik werden von Ärzten verschrieben. Viele Krankenkassen übernehmen aber auch ohne Rezept die Kosten für Rückenschule und Rückengymnastik, meistens sogar 80 bis 100 Prozent.
Wie hoch sind die Kosten für Krankengymnastik mit einem Rezept in Nobitz?
Wenn die Krankengymnastik vom Arzt verschrieben wurde, zahlt die Krankenkasse üblicherweise 90 Prozent der Kosten. Sie selbst zahlen nur 10 Prozent plus die Praxisgebühr in Höhe von 10 Euro pro Rezept. Für sechs Behandlungen von je 15 bis 25 Minuten, die etwa 160 Euro kosten, zahlen Sie selbst lediglich 16 Euro plus die Zuzahlung, also insgesamt 30 Euro. Eine Befreiung von der Zuzahlung ist bei niedrigem Einkommen möglich.
Können auch Kinder Krankengymnastik verschrieben bekommen?
Unabhängig vom Lebensalter kann jeder, der es benötigt, Krankengymnastik in Anspruch nehmen. Der behandelnde Arzt entscheidet, ob eine Therapie wichtig ist. Einige Praxen haben sich sogar ganz auf Kinder spezialisiert. Adressen finden Sie hier auf dastelefonbuch.de.
Bis wann ist ein Rezept für Krankengymnastik in Thüringen gültig?
Rezepte sind nach der Heilmittelverordnung vier Wochen lang gültig. Die alte Frist von 14 Tagen wurde vor wenigen Jahren erhöht, sodass nun doppelt so viel Zeit für die Einlösung bleiben. Der behandelnde Arzt darf aber einen anderen Gültigkeitszeitraum festlegen. Diese Frist gilt einheitlich in allen Bundesländern.
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