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Krankengymnastik in Wutöschingen
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Was ist der Unterschied zwischen Physiotherapie und Krankengymnastik?
Krankengymnastik ist ein Teilbereich der Physiotherapie, gegenwärtig auch der meist praktizierte. Wer von Physiotherapie redet, meint damit meistens die Krankengymnastik. Neben der Krankengymnastik sind auch die Physikalische Therapie oder Massagen Teil der Physiotherapie.
Wo finde ich Adressen von Krankengymnastik-Praxen in Wutöschingen?
Nicht alle, aber die meisten Praxen für Physiotherapie bieten Krankengymnastik an. Denn nur mit entsprechender Ausbildung ist ein Physiotherapeut dazu berechtigt und kann die Leistung bei der Krankenkasse abrechnen. Wer das in Wutöschingen ist, lesen Sie hier bei dastelefonbuch.de.
Wie lange dauert eine Krankengymnastik und was kostet sie in Wutöschingen?
Wenn die Krankengymnastik ärztlich verschrieben wurde, bezahlt die Krankenkasse üblicherweise 90 Prozent der Kosten. Der Patient zahlt nur 10 Prozent der Kosten und eine Praxisgebühr in Höhe von 10 Euro. Für sechs Behandlungen von je 20 Minuten, die etwa 160 Euro kosten, zahlen Sie selbst lediglich 16 Euro plus die Zuzahlung, also insgesamt 30 Euro. Eine Befreiung von der Zuzahlung ist bei niedrigem Einkommen möglich.
Welcher Arzt darf mir ein Rezept für Krankengymnastik ausstellen?
Meistens wird vor der Verschreibung von Krankengymnastik erst eine Untersuchung durch einen Facharzt empfohlen, beispielsweise einen Orthopäden. Auch Neurologen und Chirurgen verschreiben häufig Physiotherapie, etwa nach Operationen. Für gewöhnlich darf aber auch ein Allgemeinarzt Krankengymnastik verordnen. Vorbeugende Krankengymnastik wie Rückenschulen können teilweise auch ohne Rezept in Anspruch genommen werden. Ob das möglich ist, müssen Sie bei Ihrer Krankenkasse direkt erfragen.
In welchem Zeitraum kann man in Wutöschingen sein Rezept für Krankengymnastik einlösen?
Wenn auf dem Rezept für Krankengymnastik keine andere Gültigkeit steht, muss es innerhalb von 28 Tagen eingelöst werden. Diese Frist wird durch die Heilmittelverordnung bestimmt. Früher galt eine Einlösefrist von zwei Wochen, diese wurde aber inzwischen auf vier Wochen verdoppelt. Die Frist ist in allen Bundesländern gleich.
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