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Krankengymnastik in Zülpich-Mülheim
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Wer darf in Zülpich Krankengymnastik durchführen?
In Zülpich und in Euskirchen gibt es zahlreiche Physiotherapie-Praxen, die unterschiedliche Arten der Krankengymnastik ausführen dürfen. Auch in Kliniken und Reha-Zentren gibt es Physiotherapeuten, zuständig sind die aber meist nur für Behandlungen in der Einrichtung selbst. Um schnell eine geeignete Adresse zu finden, sind hier auf dastelefonbuch.de die Praxen für Physiotherapie in Zülpich gelistet.
Warum ist in Zülpich eine Zuzahlung zur Krankengymnastik erforderlich?
Die Zuzahlung soll verschiedene Funktionen erfüllen. Eher gering ist dabei der direkte finanzielle Aspekt, also die Kostenersparnis für die Krankenkasse, die nur 90 und nicht 100 Prozent der Kosten tragen muss. Deutlich wichtiger ist die Signalfunktion. Die Zuzahlung soll klarmachen, dass Krankengymnastik nicht umsonst ist.
Mit welcher Häufigkeit sollte man Krankengymnastik machen?
In den meisten Fällen werden ein bis zwei Einheiten pro Woche durchgeführt. In Krankenhäusern oder während einer Rehabilitationsmaßnahme kann die Anzahl auch höher sein. Wenn die Krankengymnastik in einer Praxis für Physiotherapie stattfindet, werden oft zunächst sechs Behandlungen verordnet. Bestehen die Probleme weiter, kann der Arzt ein Rezept mit weiteren sechs Anwendungen ausstellen.
Warum lassen die Schmerzen nach der Krankengymnastik nicht nach?
Schmerzen nach der ersten Therapiesitzung können vorkommen. Wie bei jeder sportlichen Betätigung kann auch hier Muskelkater auftreten, vor allem bei wenig trainierten Menschen. Zudem war der behandelte Bereich oft längere Zeit nicht beansprucht, weil er schmerzte oder nicht beweglich war. Jetzt muss er sich erst wieder an die Bewegung gewöhnen. Häufig klingen diese Beschwerden in den folgenden Terminen ab. Dennoch ist es wichtig, Schmerzen mit der Physiotherapeutin oder dem Physiotherapeuten zu besprechen.
Bis wann kann man in Nordrhein-Westfalen sein Krankengymnastikrezept eingelöst haben?
Die Gültigkeit von Rezepten für Krankengymnastik wird in der Heilmittelverordnung festgelegt. Sie beträgt zurzeit genau vier Wochen, also 28 Tage. Auf dem Rezept darf aber ein abweichendes Gültigkeitsdatum festgelegt werden. Diese Frist gilt einheitlich in allen Bundesländern.
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