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Krankengymnastik in Obergünzburg-Ebersbach
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Was ist der Unterschied zwischen Physio und Krankengymnastik?
Physio ist die Kurzform für Physiotherapie. Krankengymnastik ist ein Teilbereich davon, zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch der am weitesten verbreitete. Wenn von Physio oder Physiotherapie die Rede ist, bezieht man sich häufig auf die Krankengymnastik. Zur Physiotherapie gehört aber beispielsweise auch die Physikalische Therapie, bei der oft Kälte- oder Wärmeanwendungen eingesetzt werden.
Wie finde ich einen Krankengymnasten oder eine Krankengymnastin in Obergünzburg?
Neben anderen Bereichen ist auch die Krankengymnastik ein Teil der Physiotherapie. Entsprechend wird sie von Physiotherapeuten angeboten. Nur mit einer speziellen Ausbildung oder einem entsprechenden Studium darf man sich so bezeichnen. Für wen das in Obergünzburg gilt, lesen Sie hier bei dastelefonbuch.de.
Bezahlt die Krankenkasse in Obergünzburg die Kosten für Krankengymnastik bei Rückenschmerzen?
Wird die Krankengymnastik auf Rezept verordnet, zahlt die Krankenkasse 90 Prozent der Kosten. Die übrigen 10 Prozent plus eine Einmalgebühr von 10 Euro müssen Sie selbst tragen. Rückenschulen können bei vielen Krankenkassen aber auch ohne Rezept in Anspruch genommen werden. Allerdings gelten dann abweichende Regeln. Fragen Sie dazu direkt bei Ihrem Versicherungsträger nach den aktuellen Vorgaben.
Welcher Arzt stellt mir ein Rezept für Krankengymnastik aus?
Bei vielen Menschen wird Krankengymnastik von einem Orthopäden, einem Neurologen oder einem Chirurgen verschrieben. Selbstverständlich darf auch der Hausarzt Rezepte für Krankengymnastik ausstellen. Für vorbeugende Therapien, wie zum Beispiel Rückenschulen, benötigt man nicht immer ein Rezept. Diese Leistungen werden von vielen Krankenkassen auch so übernommen. Ob und in welcher Höhe die Krankenkasse hier einen Teil oder sogar alle Kosten übernimmt, erfahren Sie dort.
Bis wann kann man in Obergünzburg sein Rezept für Krankengymnastik einlösen?
Wenn auf dem Krankengymnastik-Rezept kein anderer Zeitraum festgelegt ist, muss es innerhalb von 28 Tagen eingelöst werden. Diese Frist wird durch die Heilmittelverordnung bestimmt. Früher galt eine Einlösefrist von 14 Tagen, diese wurde aber inzwischen auf vier Wochen verdoppelt. Die Frist ist in allen Bundesländern gleich.
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